Pflegedienst gründen ohne PDL? Was erlaubt ist – und was nicht
Sie wollen einen ambulanten Pflegedienst gründen, sind aber selbst keine Pflegedienstleitung? Das geht – allerdings nicht ohne eine verantwortliche Pflegefachkraft. Was § 71 SGB XI verlangt und welche Wege es für Gründer gibt.
„Kann ich einen Pflegedienst gründen, ohne selbst PDL zu sein?“ – diese Frage stellen uns Gründerinnen
und Gründer ohne pflegerischen Hintergrund besonders oft. Die kurze Antwort: Gründen ja,
betreiben ohne Pflegedienstleitung nein. Inhaberschaft und fachliche Leitung müssen nicht in
einer Person liegen. Aber ein ambulanter Pflegedienst braucht eine verantwortliche Pflegefachkraft,
sonst gibt es keinen Versorgungsvertrag und damit keine Abrechnung mit den Kassen.
Dieser Beitrag erklärt, was das Gesetz verlangt, welche Wege es für Gründer ohne Pflegeausbildung gibt
und wie Sie die Suche nach der PDL richtig angehen. Den Gesamtüberblick über die Gründung finden Sie
im Leitfaden Pflegedienst gründen.
Was das Gesetz verlangt: § 71 SGB XI
Nach § 71 SGB XI ist ein ambulanter Pflegedienst eine selbstständig wirtschaftende Einrichtung, die
unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in
ihrer Wohnung pflegt und hauswirtschaftlich versorgt. Für diese verantwortliche Pflegefachkraft –
in der Praxis die Pflegedienstleitung (PDL) – nennt das Gesetz unter anderem:
einen anerkannten Pflegeberuf, etwa Pflegefachfrau/Pflegefachmann, Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege oder Altenpflege,
zwei Jahre praktische Berufserfahrung im erlernten Beruf innerhalb der letzten acht Jahre,
eine Weiterbildung für leitende Funktionen, deren Mindeststundenzahl 460 Stunden nicht unterschreiten soll.
Wie die PDL im Einzelnen nachzuweisen ist, welcher Beschäftigungsumfang verlangt wird und welche
Anforderungen an die Stellvertretung gelten, regeln zusätzlich die Rahmenverträge Ihres
Bundeslandes. Prüfen Sie diese Unterlagen früh – sie unterscheiden sich im Detail.
Gilt das auch für häusliche Krankenpflege und Intensivpflege?
Auch für die häusliche Krankenpflege nach SGB V verlangen die Verträge mit den
Krankenkassen eine verantwortliche Pflegefachkraft; die Einzelheiten regeln die Rahmenempfehlungen und
Landesverträge. Für die außerklinische Intensivpflege sind die Anforderungen an die
Leitung noch höher – mehr dazu im Beitrag
Intensivpflegedienst gründen: die Zulassung nach § 132l SGB V.
Vier Wege für Gründer ohne eigene Pflegeausbildung
PDL anstellen: der häufigste Weg. Sie führen das Unternehmen, die angestellte PDL verantwortet die Pflege fachlich. Wichtig sind klar geregelte Aufgaben und Befugnisse.
PDL als Mitgründerin oder Mitgründer beteiligen: Eine Beteiligung bindet die Leitung langfristig und schafft gemeinsame Interessen – braucht aber einen sauberen Gesellschaftsvertrag.
Mit einer erfahrenen Pflegefachkraft gemeinsam gründen, die die Leitungsweiterbildung noch absolviert: Planen Sie die Dauer der Weiterbildung in Ihren Zeitplan ein – vorher ist kein Versorgungsvertrag möglich.
Bestehenden Pflegedienst übernehmen: Team, Leitung und Klienten sind schon da. Ob Verträge übergehen, hängt von der Form der Übernahme ab – lassen Sie das rechtlich prüfen.
Die PDL-Suche gehört an den Anfang
In vielen Regionen ist die passende PDL der eigentliche Engpass der Gründung – schwieriger zu lösen als
Räume, Fahrzeuge oder Finanzierung. Beginnen Sie deshalb mit der Suche, bevor Sie Mietverträge
unterschreiben oder Fahrzeuge bestellen.
Netzwerk nutzen: Kontakte aus Kliniken, Pflegediensten und Weiterbildungskursen für Leitungskräfte.
Attraktives Angebot machen: Gehalt, Gestaltungsspielraum, verlässliche Vertretung und moderne Arbeitsmittel überzeugen erfahrene Leitungen.
Qualifikation sorgfältig prüfen: Berufsurkunde, Nachweise der Berufserfahrung und der Leitungsweiterbildung vollständig einholen.
Stellvertretung mitplanen: Urlaub und Krankheit der Leitung dürfen die Versorgung nicht gefährden. Auch die Stellvertretung braucht Qualifikation und Einarbeitung.
Fällt die PDL länger aus oder kündigt sie, übernimmt zunächst die Stellvertretung. Ein Wechsel der
verantwortlichen Pflegefachkraft ist den Pflegekassen in der Regel mitzuteilen, und die neue Leitung
muss die Anforderungen ebenso erfüllen. Gut dokumentierte Abläufe helfen enorm: Wenn Verfahrensanweisungen,
Zuständigkeiten und Nachweise in einem
digitalen QM-System liegen statt im Kopf einer Person,
kann eine neue Leitung schnell übernehmen.
Gründung ohne eigenen Pflegehintergrund?
Wir sind selbst Pflegedienstleitung und begleiten Gründungen mit QM-Handbuch, Verfahrensanweisungen
und der QM-Software Sonne QM. Das Gründungsgespräch ist kostenlos.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine
Rechtsberatung. Maßgeblich sind § 71 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung sowie die Rahmenverträge
und Zulassungsunterlagen Ihres Bundeslandes.
Häufige Fragen: Pflegedienst ohne PDL
Kann ich einen Pflegedienst ohne Pflegeausbildung gründen?
Ja. Inhaberin oder Inhaber muss nicht selbst Pflegefachkraft sein. Der Dienst braucht aber eine verantwortliche Pflegefachkraft (PDL), die die Voraussetzungen nach § 71 SGB XI erfüllt – ohne sie gibt es keinen Versorgungsvertrag.
Welche Qualifikation braucht die Pflegedienstleitung?
Nach § 71 SGB XI unter anderem einen anerkannten Pflegeberuf, zwei Jahre praktische Berufserfahrung innerhalb der letzten acht Jahre und eine Weiterbildung für leitende Funktionen mit mindestens 460 Stunden. Weitere Anforderungen regeln die Rahmenverträge des Bundeslandes.
Braucht ein Pflegedienst eine stellvertretende PDL?
Planen Sie eine qualifizierte Stellvertretung in jedem Fall ein, damit Urlaub und Krankheit der Leitung die Versorgung nicht gefährden. Welche Anforderungen an die Vertretung gelten, regeln die Rahmenverträge Ihres Bundeslandes.
Darf die PDL in Teilzeit arbeiten?
Das hängt von den Vorgaben des Rahmenvertrags in Ihrem Bundesland ab, die häufig einen Mindestumfang für die verantwortliche Pflegefachkraft festlegen. Klären Sie das vor der Einstellung mit den Zulassungsunterlagen der Landesverbände.